Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Gartenbau Rapp
..und friedhofsgärtnerische Arbeiten nach dem Muster der beim Bundeskartellamt angemeldeten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten des
Zentralverbandes Gartenbau, Bonn-Bad-Godesberg.
I. Grundsätze
a) Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof
werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach
den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtnerei des
Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
b) Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das
Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle
zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf
grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.
c) Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner
Anschrift mit.
II. Bepflanzung
a) Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und
Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur,
Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
b) Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen,
wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege
erteilt wird.
c) Eine etwaige Gewährleistungspflicht des
Beauftragten beschränkt sich auf einen kostenlosen Ersatz.
d) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt
(z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und
pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden,
die z. B. durch ungünstige örtliche Lage der Grabstätten (schattige Lagen,
mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der
Pflanzen in Frage stellen> bedingt und vorhersehbar sind und dem
Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
e) Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem
Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.
III. Grabpflege
a) Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt in
der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember einmal monatlich ausgeführt.
b) Die gärtnerische Pflege umfasst:
Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der
Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen - soweit
ortsüblich und fachlich erforderlich.
IV. Sonstige Arbeiten
Folgende Leistungen werden auf besonderen Antrag hin
ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:
a) Abfahren nicht benötigter Erde;
b) Auffüllen der Grabstätte;
c) Lieferung von Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln;
d) Verlegen von Platten;
e) Winterschutz von Pflanzen;
f) Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Transport von
Trauergebinden etc.);
g) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und
Pflegearbeiten gehören (z. B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen
größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden,
die durch Dritte verursacht werden)
h) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des
Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.
V. Rügefristen
Verlangt
der Auftragnehmer nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der
Auftraggeber binnen zwölf Werktagen durchzuführen - eine andere Frist kann
vereinbart werden.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von
zwölf Werktagen nach Versand der Rechnung.
VI. Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlung
a)
Aufträge, die zeitlich unbegrenzt erteilt werden, laufen um jeweils ein
Pflegejahr weiter, falls diese nicht vier Wochen vor Beginn eines neuen
Pflegejahres schriftlich gekündigt werden.
b) Die Rechnungen sind grundsätzlich einen Monat nach
ihrer Erteilung ohne den Abzug zu begleichen.
c) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist können
Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet werden.
d) Bei erfolgloser Mahnung kann die Durchführung von
Aufträgen eingestellt werden.
e) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung
zugerechnet.
f) Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben
des Bestellers über.
g) Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der
Pflanzen, die Tariflöhne, die ortsüblichen Effektivlöhne oder die
Mehrwertsteuer, so werden in der Rechnung nach Vertragsverlängerung die
erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt.
h) Bei mehreren Auftraggebern wird für die Aufteilung
des Rechnungsbetrages ein Zuschlag erhoben.
VII. Sonstiges
Gültig ab 1. Januar 2011. Alle bisherigen
Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten verlieren hiermit ihre
Gültigkeit.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
friedhofsgärtnerische Arbeiten werden von der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner
im ZVG als unverbindlich empfohlen. Es bleibt den Vertragsparteien
überlassen,
abweichende Vereinbarungen zu treffen.
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